Veranstaltung: | Mitgliederversammlung Netzbegrünung e.V. |
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Antragsteller*in: | Gründungsmitglieder (dort beschlossen am: 23.11.2014) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 31.05.2017, 20:01 |
A1: Aktuelle Satzung
Antragstext
§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen netzbegrünung – Verein für grüne Netzkultur.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz
“e. V.“
3. Der Sitz des Vereins ist Augsburg.
§2 Zwecke des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Initiativen und Vereinen bei der
Gestaltung ihrer Internetkommunikation, die Vermittlung von Wissen über digitale
Kommunikationstechnologien und die Erforschung von neuen Möglichkeiten des
Einsatzes dieser Technologien im Sinne einer Förderung von Partizipation im
demokratischen Staatswesen. Insbesondere veranstaltet und unterstützt der Verein
sowohl Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, als auch künstlerische und kulturelle
Projekte.
Er stößtgesellschaftliche Debatten an und kommentiert politische Entwicklungen.
Dabei achtet er auf Barrierefreiheitund den nachhaltigen und schonenden Umgang
mit natürlichen Ressourcen. Die Teilnahme und Mitwirkungan öffentlichen
Veranstaltungen und der Informationsaustausch mit anderen Initiativen und
Personen, die ähnliche Ziele verfolgen, gehört zu seiner Arbeit.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die
Ziele des Vereins unterstützen.
2. Die Satzung unterscheidet zwischen aktiven Mitgliedern und Fördermitgliedern.
3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei
Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter*innen zu
stellen.
4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit unter Einhaltung einer vierwöchigen
Frist zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein*ihr
Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den
Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit. Das
ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit die Mitgliederversammlung
anzurufen. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen
mit deren Erlöschen.
7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber
dem
Vereinsvermögen.
8. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge – in Form von Mitarbeit zur
Unterstützung des Vereinszwecks oder durch Geldbeträge – zu leisten. Die Höhe
und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung
festgesetzt.
§4 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem*der 1. Vorsitzende*n, dem*der
2. Vorsitzende*n, dem*der Kassier*in und dem*in Schriftführer*in.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem*der 1. Vorsitzenden und
dem*der 2. Vorsitzenden. Jede*r von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§5 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem
beruft der Vorstand eine Mitgliederversammlung ein, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder es in Schriftform
unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Schriftform unter Einhaltung
einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung
einzuberufen.
3. Ein*e Versammlungsleiter*in wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit bestimmt. Sollte die Mitgliederversammlung keine*n
Versammlungsleiter*in bestimmen, leitet der*die 1. Vorsitzende* die Versammlung.
Weiterhin wird von der Mitgliederversammlung ein*e Protokollant*in bestimmt.
Sollte die Mitgliederversammlung keine*n Protokollant*in bestimmtn,
protokolliert die*der Schriftführer*in die Mitgliederversammlung.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
falls mindestens 3 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des
Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das von dem*der Versammlungsleiter*in und dem*der Protokollant*in zu
unterschreiben ist und den Mitgliedern digital zur Verfügung gestellt werden
muss.
7. Fördermitglieder und juristische Personen haben weder aktives noch passives
Wahlrecht.
8. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
9. Sollten Mitglieder zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung barrierearmen
Zugang benötigen, wird dieser nach technischer und rechtlicher Möglichkeit
bereitgestellt.
10. Das Wahlrecht auf Mitgliederversammlungen ist an die physische Teilnahme
gebunden.
§6 Auflösung & Vereinsvermögen
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen
Stimmen auf einer eigens dafür eingeladenen Mitgliederversammlung erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Chaos Computer
Club e. V. zwecks Verwendung zur Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs
mit Technologie.
Begründung
Satzung in der Fassung vom 23.11.2014
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